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Hintergrund

Rechtsschutz

Für den Staatsvertragsbereich schreibt Art. XX GPA den Zugang zu einem Gericht oder einem unabhängigen Spruchkörper vor. Art. 15 IVöB erweitert diese Rechtsweggarantie auf den dem Staatsvertrag nicht unterstellten Bereich. Dies ist nicht selbstverständlich. Im Bund besteht für den Bereich der sog. Übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 39 VöB). Inwieweit dies mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vereinbar ist, wurde bisher gerichtlich nicht abschliessend beurteilt.

Die Kantone sehen entweder einen eingliedrigen Instanzenzug an das kantonale Verwaltungsgericht (Zürcher Lösung) oder einen zweistufigen Weg mit einer Zwischeninstanz (Berner Lösung) vor. Im Bund sind Entscheide der Vergabestellen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt voraus, dass die Schwellenwerte des Staatsvertragsrechts erreicht sind und sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Gerügt werden kann allerdings nicht die Verletzung von kantonalem Beschaffungsrecht, sondern nur von Bundes- und Völkerrecht, der IVöB oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 BGG).

Nicht alle Entscheide, die im Verlauf eines Vergabeverfahrens getroffen werden, können angefochten werden. Im Interesse der Verfahrensökonomie beschränkt sich die gerichtliche Überprüfbarkeit auf die wichtigsten Zwischenentscheide. Daneben steht die Beschwerde gegen den Zuschlag und gegen den Abbruch des Verfahrens zur Verfügung (Art. 10 und 11 BöB, Art. 15 Abs. 1bis IVöB).

Die Beschwerde hat nur auf Anordnung der angerufenen Instanz aufschiebende Wirkung. Dieser Grundsatz wurde in der Praxis indessen dadurch durchbrochen, dass (i) ein Vertragsabschluss während laufender Beschwerdefrist unzulässig ist und (ii) bei Eingang einer Beschwerde und entsprechendem Antrag superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt und bis zum Eingang der Stellungnahme der Vergabestelle aufrecht erhalten wird. Zu weiteren Eigenheiten des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen vgl. Kapitel Vergabeverfahren.