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Grundlagen

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
Links
Geltungsbereich

Übersicht

Eine öffentliche Beschaffung fällt in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts, wenn grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Vergabestelle untersteht dem subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Die beschaffte Leistung fällt in den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Der Markt, in welchem die Vergabestelle die Tätigkeit ausübt, welcher die Beschaffung dient, ist nicht «ausgeklinkt».
  • Der Wert der Beschaffung erreicht oder übersteigt die anwendbaren Schwellenwerte.