Geltungsbereich
Übersicht
Eine öffentliche Beschaffung fällt in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts, wenn grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Vergabestelle untersteht dem subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
- Die beschaffte Leistung fällt in den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
- Der Markt, in welchem die Vergabestelle die Tätigkeit ausübt, welcher die Beschaffung dient, ist nicht «ausgeklinkt».
- Der Wert der Beschaffung erreicht oder übersteigt die anwendbaren Schwellenwerte.