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Geltungsbereich

Übersicht

Eine öffentliche Beschaffung fällt in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts, wenn grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Vergabestelle untersteht dem subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Die beschaffte Leistung fällt in den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
  • Der Markt, in welchem die Vergabestelle die Tätigkeit ausübt, welcher die Beschaffung dient, ist nicht «ausgeklinkt».
  • Der Wert der Beschaffung erreicht oder übersteigt die anwendbaren Schwellenwerte.