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Hintergrund

Ziele und Prinzipien

Ziele des Beschaffungsrechts sind der wirtschaftliche und nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel, die Transparenz des Vergabeverfahrens, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter sowie die Herstellung eines effektiven und fairen Wettbewerbs zwischen den Anbietern. Dazu bedarf es besonderer Instrumente, da auf Nachfrageseite (Vergabestellen) eine besondere Principal-Agency-Konstellation zwischen finanzierenden (Steuerzahlenden) und entscheidbefugten Stellen die effiziente Ressourcenallokation erschwert. Das Beschaffungsrecht kann diese Probleme letztlich nur indirekt angehen, indem es den Beschaffungsvorgang möglichst fair ausgestaltet und klaren Prinzipien und Regeln unterstellt. Beschaffungsrecht ist daher im Wesentlichen form- und prozessorientiert.

Das Beschaffungsrecht weist darüber hinaus eine Binnenmarktkomponente auf. Es soll den Marktzutritt orts-, kantons- oder landesfremder Anbieterinnen sichern. Privilegien aufgrund des Wohnsitzes oder Sitzes bzw. die Benachteiligung fremder Anbieterinnen sind untersagt. Auswärtige Anbieterinnen haben mithin Anspruch auf Inländerbehandlung, und Herkunftsangaben oder technische Spezifikationen dürfen nicht dazu missbraucht werden, inländische Erzeugnisse oder Anbieter zu bevorzugen.

Um diese Ziele zu erreichen, wird das Beschaffungsrecht von den folgenden Prinzipien geleitet:

  • der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Vergabestelle und ihrer Hilfsorgane (auch Wettbewerbsneutralität der Vergabestelle);
  • der strikten Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
  • der Rechtsförmigkeit und Transparenz des Verfahrens;
  • dem Verzicht auf Abgebotsrunden;
  • der Vertraulichkeit der Angaben der Anbieterinnen;
  • und der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Zuschlagsverfügungen und anderen wichtigen Verfahrensentscheiden (siehe Kapitel Rechtsschutz).

Diese allgemeinen Prinzipien wurden durch Gesetzgebung und Behördenpraxis weiter konkretisiert. Zwar werden die vorgesehenen Formen und Verfahren in der Praxis teilweise als lästig oder übertrieben «formalistisch» empfunden. Oft erweisen sie sich jedoch als unabdingbar, sollen die Ziele eines wirksamen und fairen Wettbewerbs und damit eines wirtschaftlichen und nachhaltigen Einsatzes öffentlicher Mittel erreicht werden.