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Hintergrund

Geltungsbereich

Das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone gilt grundsätzlich für alle Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge öffentlicher Auftraggeberinnen. So einfach dieser Grundsatz klingt, so schwierig sind die Einzelfragen zum subjektiven (persönlichen) und objektiven (sachlichen) Geltungsbereich des Beschaffungsrechts. Bei der subjektiven Unterstellung bestehen zahlreiche Unsicherheiten, sowohl bei staatlichen Stellen als auch bei privaten Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden. Und insbesondere im Bereich der Dienstleistungsaufträge gilt es, anhand von Listen zu bestimmen, ob eine Beschaffung in den objektiven Geltungsbereich des sogenannten Staatsvertragsbereichs fällt. Diesen gilt es grundsätzlich vom weiteren Anwendungsbereich des eidgenössischen und kantonalen/kommunalen Beschaffungsrechts (auch Nichtstaatsvertragsbereich) zu unterscheiden.

Im Staatsvertragsbereich gilt der Vorrang des Völkerrechts. Eine «autonome» Umsetzung oder Auslegung der staatsvertraglichen Vorgaben ist nicht möglich. Die Regeln des (schweizerischen) Beschaffungsrechts reichen jedoch nicht unerheblich über den Staatsvertragsbereich hinaus. Insbesondere sieht die IVöB im vom Staatsvertragsrecht nicht erfassten Bereich bereits ab einem Schwellenwert von CHF 250'000.– (Bauhauptgewerbe: ab CHF 500'000.–) ein offenes oder selektives Verfahren vor. In diesem, nicht-staatsvertraglich geregelten, Bereich besteht kein Numerus Clausus von unterstellten Dienstleistungen. Der weitere Anwendungsbereich kennt ausserdem verschiedene formell- und materiellrechtliche Besonderheiten wie das Einladungsverfahren und, allerdings nur auf Bundesebene, einen auf Schadenersatzansprüche beschränkten Rechtsschutz.

Mehr dazu unter Anwendungsbereich.