Schwellenwerte
Die Schwellenwerte differieren je nach Art der beschafften Leistung. Je nachdem, welche Schwellenwerte eine Beschaffung erreicht, ist sie im jeweils vorgesehenen Verfahren öffentlich auszuschreiben. Der Auftragswert wird nach Art. 15 BöB / IVöB bestimmt. Es gilt u.a. das Zerstückelungsgebot: Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um das öffentliche Beschaffungsrecht zu umgehen.
Für die Ermittlung des Auftragswerts von Bauleistungen ist Art. 16 Abs. 4 BöB / Art. 16 Abs. 3 IVöB («Bauwerksregel») zu beachten.
Staatsvertragsebene
Anhang I GPA 2012 legt die Schwellenwerte für Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen fest. Deren Höhe variiert je nach föderativer Stufe und Organisationsform der Vergabestelle und wird in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben:
- Eidgenossenschaft (Annex 1 GPA 2012);
- Behörden auf subzentraler Regierungsebene (Kantone, Bezirke, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger; Annex 2 GPA 2012);
- Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Trinkwasser, Strom, Verkehr, Verkehrsendeinrichtungen, Postdienstleistungen im Monopolbereich (Annex 3 GPA 2012).
Für die Sektorenunternehmen gemäss BilatAbk legt Art. 3 Abs. 4 BilatAbk die Schwellenwerte nach Art der Leistung fest.
Bundesebene
Im Staatsvertragsbereich ist ein öffentlicher Auftrag gemäss seinem Schwellenwert im offenen / selektiven Verfahren oder im freihändigen Verfahren zu vergeben. Im Binnenbereich steht zusätzlich das Einladungsverfahren zur Verfügung. Anhang 4 BöB legt die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich und im Binnenbereich fest. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte periodisch an die internationalen Verpflichtungen an. Anhang 4 BöB unterscheidet
- nach Behörden (Art. 4 Abs. 1 BöB) und nach verschiedenen Sektorenauftraggeberinnen (Art. 4 Abs. 2 BöB) einerseits und
- nach Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anderseits.
Kantonale Ebene
Die IVöB folgt dem bundesrechtlichen System und setzt die Schwellenwerte im Staatsvertrags- und im Binnenbereich in Anhang 1 IVöB fest.