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PPP/Inhouse-Vergabe
Änderungen des Beschaffungsprojekts im laufenden Vergabeverfahren

Fallgruppen

Wesentliche Projektänderungen, bei denen in der Regel ein Abbruch und eine Wiederholung bzw. eine Neudurchführung des Verfahrens angezeigt sind:

  • Die Projektänderung wirkt sich auf den Auftragswert aus und führt zu einem höheren Schwellenwert, für den ein höherstufiges Verfahren zu wählen ist.
  • Die Projektänderung hat eine Veränderung der charakteristischen Leistung zur Folge.
  • Die Projektänderung lässt eine Veränderung des potentiellen Anbieterkreises erwarten.

Grenzfälle, bei denen eine Änderung während des laufenden Vergabeverfahrens zulässig sein kann:

  • Die Änderung betrifft die Eignungskriterien (siehe Kapitel Eignungskriterien): Diese sind grundsätzlich zu Beginn des Vergabeverfahrens festzulegen und im Publikationstext oder in den Ausschreibungsunterlagen abschliessend aufzuführen. Einer nachträglichen Verschärfung der bekannt gegebenen Kriterien stehen grundsätzlich das Transparenzgebot sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen und eine solche Abänderung dürfte nach der Publikation nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Auch die Abschwächung eines Eignungskriteriums oder der Verzicht auf dessen Einhaltung dürfte nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein.
  • Die Änderung bezieht sich auf die Zuschlagskriterien und/oder deren Bewertung (siehe Kapitel Zuschlagskriterien): Derartige Änderungen dürften vor Ablauf der Eingabefrist unter Beachtung der Gleichbehandlung und Transparenz grundsätzlich zulässig sein. Ferner wäre eine Anpassung unter Einhaltung der Rahmenbedingungen der Angebotsbereinigung auch nach der Ausschreibung denkbar.
  • Die Änderung betrifft die technischen Spezifikationen (siehe Kapitel technische Spezifikationen): In bestimmten Fällen und unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen ist es möglich, von Seiten Auftraggeberin eine Änderung der technischen Spezifikationen gegenüber allen Anbieterinnen vorzunehmen, wobei eine Änderung von definierten technischen Spezifikationen selbst nach Eingang der Offerten in einem eingeschränkten Rahmen zulässig ist, wenn objektive und sachliche Gründe vorliegen. Diesfalls ist in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die einen Abbruch und eine Wiederholung des Verfahrens indizieren würde.
  • Die Projektänderung besteht in einer Reduktion von Leistungen: Die Verringerung des Leistungsumfangs bzw. der Verzicht auf einzelne ausgeschriebene Leistungen kann eine Änderung der Bewertung und der Zuschlagskriterien zur Folge haben und sollte unter Einhaltung des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie unter Beachtung der weiteren, je nach Verfahrensstadium zu berücksichtigenden Anforderungen, grundsätzlich zulässig sein.
  • Die Veränderung bezieht sich auf die Anbieterin als solche: Im Zusammenhang mit Bietergemeinschaften und Subunternehmen kann es angesichts der Dauer von Vergabeverfahren nach Einreichung des Angebots zu Veränderungen auf Anbieterseite kommen (z.B. wegen Konkursen, Fusionen, Abspaltungen, entzogenen Bewilligungen oder Zertifikaten, fehlenden Kapazitäten usw.). Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes führt dies grundsätzlich zur Ungültigkeit und damit zum Ausschluss des Angebots. Allerdings kann die Auftraggeberin den Austausch eines Gesellschaftsmitglieds auf Antrag der Bietergemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulassen. Eine Auswechslung eines Gesellschaftsmitglieds oder eines Subunternehmens ist darüber hinaus auch im Rahmen von Angebotsbereinigungen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b BöB/IVöB denkbar.