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Ablauf

Eignungskriterien

Allgemein

Anhand der Eignungskriterien wird ermittelt, ob eine bestimmte Anbieterin zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung geeignet ist. Eignungskriterien beziehen sich (im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien) somit grundsätzlich auf die Person der Anbieterin.

Im Rahmen der Eignungskriterien kann die Vergabestelle die interessierten Anbieterinnen auffordern, ihre fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische oder organisatorische Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebenen Leistungen nachzuweisen. Die Vergabestelle kann für die Überprüfung der Eignung z.B. folgende Unterlagen verlangen und einsehen (sofern dies für die ausgeschriebene Leistung sinnvoll ist): Handels- und Betreibungsregisterauszug, Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität, Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen, Referenzen, Bilanzen für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung, Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung.

Die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise müssen von der Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vollständig bekannt gegeben werden. Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der Vergabestelle zwar ein grosser Ermessensspielraum zu. Diese müssen jedoch im Hinblick auf das konkrete Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Unzulässig können namentlich Eignungskriterien sein, die diskriminierend wirken oder ohne überwiegende Interessen die Anzahl möglicher Anbieterinnen derart einschränken, dass kein hinreichender Restwettbewerb verbleibt.

Erfüllung der Eignungskriterien

Sämtliche von der Vergabestelle aufgestellten Eignungskriterien müssen von den Anbieterinnen erfüllt werden. Eine Anbieterin, die ein Eignungskriterium nicht erfüllt, ist für die ausgeschriebene Leistung nicht geeignet und wird vom Verfahren ausgeschlossen, soweit sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist.

Eignungskriterien im selektiven Verfahren

Im selektiven Verfahren kommt den Eignungskriterien eine spezielle Funktion zu. Über die Eignungskriterien selektioniert die Vergabestelle in einem ersten Schritt die geeigneten Anbieterinnen (sog. Präqualifikation). Nur wer geeignet ist, darf ein Angebot einreichen. Um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, muss die Vergabestelle mindestens drei Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind. Nach oben kann die Vergabestelle die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieterinnen beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Eine solche Beschränkung ist in der Ausschreibung bekannt zu machen. In diesem Zusammenhang kann die Vergabestelle vorsehen, dass die Erfüllung der Eignungskriterien auch qualitativ bewertet und eine allfällige Mehr- bzw. Mindereignung einer Anbieterin im Präqualifikationsentscheid berücksichtigt wird. Ist die Präselektion hingegen einmal abgeschlossen, darf eine Mehr- bzw. Mindereignung im späteren Verfahren und insbesondere beim Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden.