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PPP/Inhouse-Vergabe
Vorbefassung

Übersicht

Der Begriff «Vorbefassung» bezeichnet den Umstand, dass ein Anbieter bereits an der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt hat und in diesem Sinne «vorbefasst» ist. Diese Mitwirkung seitens eines Anbieters kann z.B. durch das Verfassen von Projektgrundlagen, die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen oder durch Information der Vergabestelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes erfolgen. Nicht jede Mitwirkung ist unzulässig; es bedarf vielmehr einer qualifizierten Mitwirkung, damit ein Anbieter als in vergaberechtlich unzulässiger Weise als vorbefasst gilt. Vorliegend wird der Begriff «Vorbefassung» nur für die qualifizierte und mithin unzulässige Vorbefassung verwendet.

Die Problematik der Vorbefassung rührt daher, dass der vorbefasste Anbieter im Verhältnis zu den anderen Anbietern über einen Informationsvorsprung verfügt, der im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedenklich erscheint.