beschaffungswesen.ch

 
Links
Hintergrund

Übersicht

Das schweizerische Beschaffungsrecht ist ein verhältnismässig junges Rechtsgebiet mit einem starken internationalen Bezug. Die völkerrechtlichen Grundlagen bilden das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GPA 1994), das am 30. März 2012 totalrevidiert wurde (GPA 2012), sowie das mit der Europäischen Union abgeschlossene bilaterale Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (BilatAbk). Im Inland umgesetzt und ergänzt werden diese Übereinkommen hauptsächlich durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die dazugehörige Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB sowie kantonale bzw. kommunale Erlasse (siehe Kapitel Rechtsgrundlagen).

Verwaltungsstellen und Organisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, müssen sich vor jedem geplanten Einkauf von Waren, Dienst- und Bauleistungen fragen, ob (i) sie (subjektiv) ausschreibungspflichtig sind, (ii) der Einkauf vom sachlichen (objektiven) Geltungsbereich des Beschaffungsrechts erfasst ist und (iii) das geplante Geschäft den dafür massgeblichen Schwellenwert überschreitet (siehe Kapitel Anwendungsbereich). Können alle drei Fragen bejaht werden, muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung und das dazugehörige Vergabeverfahren unterliegen strengen Regeln.

Das Beschaffungsrecht bezweckt in erster Linie den wirtschaftlichen und neu auch nachhaltigen Einsatz von öffentlichen Mitteln bei staatlichen Einkäufen bzw. Beschaffungen (Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsprinzip). Das vorteilhafteste Angebot soll in einem fairen und transparenten Verfahren ermittelt werden. Hierzu sollen auch die weiteren vergaberechtlichen Grundsätze beitragen: die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Vergabestelle, die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, das Treffen von Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption, der Verzicht auf Abgebotsrunden, die Vertraulichkeit der Angaben der Anbieterinnen sowie die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Entscheiden der Vergabestellen (effektiver Rechtsschutz, siehe Kapitel Rechtsschutz).