Ausschreibung mit Optionsklausel
Sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene kann eine Ausschreibung für einen Auftrag Optionen für Folgeaufträge vorsehen. Durch das Optionsrecht erhält die Vergabestelle das Recht (nicht aber die Pflicht), die Option durch einseitige Willenserklärung auszuüben. Massgebend für das anwendbare Verfahren einer Ausschreibung mit Optionen für Folgeaufträge ist der Gesamtwert (Grund- und Folgeauftrag). Die Eignungskriterien müssen sowohl beim Zuschlag des Grundauftrags (mit dem Optionsrecht) als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen erfüllt sein.