Übersicht
Inwieweit ein Projekt nach der Ausschreibung geändert werden darf, ist in Praxis und Lehre umstritten. Aus Art. XIV Ziff. 4 lit. b GPA ist abzuleiten, dass Änderungen der (Zuschlags-)Kriterien und der technischen Anforderungen zulässig sein können. Diese Bestimmung ist jedoch nicht vollständig ins Schweizer Recht übernommen worden. Gemäss VöB und VRöB kann bzw. muss bei wesentlichen Projektänderungen das Verfahren abgebrochen und neu durchgeführt werden. Wann eine wesentliche Projektänderung vorliegt und wann ein Abbruch zwingend ist, ist nicht geregelt. Die Zulässigkeit und die Folgen einer Projektänderung müssen im Einzelfall beurteilt werden. Massstab für die Wesentlichkeit einer Projektänderung bildet die Frage, ob angesichts der Projektänderung im konkreten Einzelfall die Wiederholung des Verfahrens die angemessene Rechtsfolge sei. Aus den Prinzipien des Vergaberechts können folgende Grundsätze abgeleitet werden:
- Die Projektänderung muss
erforderlich sein und darf nicht aus sachfremden Motiven (insb. um einen
Anbieter zu begünstigen) erfolgen.
- Die Änderung des
Beschaffungsgegenstandes ist unzulässig, wenn damit ein einzelner
Anbieter einen erheblichen Vorteil erfährt (Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot).
- Es muss neu ausgeschrieben werden, wenn die Änderung zu einer Ausweitung der potentiellen Anbieter führt.
- Projektänderungen nach der Offertöffnung sind nur im Rahmen formeller Verhandlungen – soweit solche zulässig sind – möglich.