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PPP/Inhouse-Vergabe
Änderungen des Beschaffungsprojekts im laufenden Vergabeverfahren

Im Allgemeinen

In welchem Umfang ein Beschaffungsprojekt geändert werden darf, beurteilt sich je nach Abschnitt des Vergabeverfahrens unterschiedlich:

  • Nach der Publikation, aber vor Ablauf der Eingabefrist können die Vorgaben in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich geändert werden. Im Falle wesentlicher Änderungen beginnt allerdings die Eingabefrist mit der Publikation der Änderung noch einmal neu zu laufen.
  • Nach dem Eingang der Angebote sind Änderungen der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

In welchem Umfang Änderungen nach der Ausschreibung sowie nach Zuschlagserteilung erfolgen dürfen, ist in Praxis und Lehre umstritten. Bereits aus Art. XIV:4 lit. b GPA 1994 ging hervor, dass Änderungen der (Zuschlags-)Kriterien und der technischen Anforderungen zulässig sein können. Das GPA 2012 lässt in Art. XII wie bereits das GPA 1994 Verhandlungen unter gewissen Voraussetzungen zu. Die Bedingung von Art. XIV:2 GPA 1994, nach der die Verhandlungen hauptsächlich dazu dienen sollen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen, wurde in Art. XII GPA 2012 nicht übernommen, was eine entsprechende Flexibilisierung zur Folge hat. Auch die RL 2014/24/EU sieht neben Bereinigungen bzw. Erläuterungen die Möglichkeit von Verhandlungen vor. Im Rahmen der Totalrevision des BöB wurde der Handlungsspielraum des GPA 2012 indes nicht ausgeschöpft. Eine inhaltliche Offertbereinigung mit anschliessender Preisanpassung ist nach Schweizer Recht nur aus begründetem Anlass und innerhalb enger formaler Schranken möglich.

Eine Anpassung oder Konkretisierung des Leistungsgegenstands sowie eine Preisanpassung kann im Anwendungsbereich der Angebotsbereinigung gemäss Art. 39 BöB/IVöB erfolgen. Aus der Regelung in Art. 43 Abs. 1 lit. f BöB/IVöB geht allerdings hervor, dass das Vergabeverfahren abgebrochen und neu durchgeführt werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung – und die damit einhergehende Änderung des Beschaffungsgegenstands – erforderlich wird. In welchen Konstellationen eine wesentliche Projektänderung vorliegt und sich ein Abbruch aufdrängt, ist jedoch nicht geregelt. Die Zulässigkeit und die Folgen einer Projektänderung sind folglich stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Massstab für die Wesentlichkeit einer Projektänderung bildet dabei die Frage, ob angesichts der Änderung im konkreten Einzelfall andere oder zusätzliche Anbieterinnen am Verfahren teilgenommen hätten (Veränderung des potenziellen Anbieterkreises), bzw. ob andere Offerten eingegangen wären (Änderung der charakteristischen Leistung).

Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen auf der Anbieterseite auch nach Einreichung des Angebots denkbar.

Schliesslich sind mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit mittelschweren und geringfügigen Formfehlern auch rein formale (Offert-)Änderungen zulässig.