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Wettbewerbe und Studienaufträge

Das unabhängige Expertengremium

Die Zusammensetzung des Expertengremiums und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder

Das Expertengremium wird von der Auftraggeberin eingesetzt, welche namentlich über dessen Grösse und die Zusammensetzung entscheidet. Dabei muss auf Bundesebene zumindest die Mehrheit der Mitglieder des Expertengremiums aus Fachpersonen (auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet) bestehen; die weiteren Mitglieder können von der Auftraggeberin frei bestimmt werden. Gleiches gilt auf kantonaler Ebene, wenn eine sinngemässe Bestimmung dies vorsieht oder Art. 10.4 SIA-Ordnung 142 für anwendbar erklärt wird.

Eine unabdingbare Voraussetzung ist die Unabhängigkeit der Mitglieder des Expertengremiums. Zu unterscheiden ist zwischen der Unabhängigkeit des Expertengremiums von den Teilnehmerinnen einerseits und derjenigen von der Auftraggeberin andererseits: Zunächst müssen alle Mitglieder des Expertengremiums von den Teilnehmerinnen unabhängig sein, was zwingend von Amtes wegen zu beachten ist. Mit Bezug auf das Verhältnis zur Auftraggeberin genügt sodann, wenn zumindest die Hälfte der Fachpersonen von dieser unabhängig sind (vgl. Art. 16 Abs. 3 VöB; Art. 10.4 SIA-Ordnung 142). Ungeachtet dessen sind alle Mitglieder des Expertengremiums – unabhängig von allfälligen Bindungen zur Auftraggeberin – zu strikter Objektivität verpflichtet.

Die Aufgaben des Expertengremiums

Zur Hauptaufgabe des Expertengremiums gehört die Beurteilung der Beiträge. Trotz Bindung an die Zuschlagskriterien verbleiben dem Expertengremium diesbezüglich grosse Freiräume, wie etwa in Bezug auf die Anzahl Rundgänge und das erforderliche Quorum im Hinblick auf die Entscheidfindung. Das Expertengremium entscheidet sodann im Wettbewerbsverfahren über die Rangierung der Wettbewerbsbeiträge, die Vergabe der Preise und allfällige Ankäufe (vgl. Art. 16 Abs. 5 und 6 VöB). Schliesslich hat das Expertengremium zuhanden der Auftraggeberin eine Empfehlung für die Erteilung eines Folgeauftrags oder für das weitere Vorgehen abzugeben (vgl. Art. 16 Abs. 5). Grundsätzlich ist die Auftraggeberin an die Empfehlung des Expertengremiums gebunden. Sie kann sich nur aus triftigen Gründen über die Empfehlung hinwegsetzen, beispielsweise dann, wenn die Verwendung des vom Expertengremiums empfohlenen Beitrags der Auftraggeberin vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann oder das ausgeschriebene Kostendach einer Offerte deutlich überschritten wird.

Grundsätzlich dürfen nur Wettbewerbsbeiträge ausgezeichnet werden, die keine (wesentlichen) Abweichungen vom Wettbewerbsprogramm aufweisen. Wer erheblich vom Wettbewerbsprogramm abweicht, ist vom Verfahren auszuschliessen (siehe Kapitel Ausschluss). Das Expertengremium ist indes unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Beiträge zu rangieren oder zur Weiterbearbeitung zu empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (sog. Ankäufe), sofern dies in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde und der Beschluss hierüber gemäss dem in der Ausschreibung festgelegten Quorum erfolgt (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. h und i BöB sowie Art. 16 Abs. 6 VöB).