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PPP/Inhouse-Vergabe
Ausschluss und Sanktionen

Ausschluss

Die Vergabestelle kann bestimmte Anbieterinnen vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn die Anbieterin oder ihr Angebot gewisse Grundanforderungen nicht einhalten. Gleiches gilt, wenn beigezogene Subunternehmerinnen, deren Organe oder Organe der Anbieterin die Anforderungen nicht erfüllen. Trifft einer der in Art. 44 BöB /IVöB genannten Sachverhalte auf diese zu, ist die Vergabestelle in der Regel verpflichtet, die entsprechende Anbieterin vom Verfahren auszuschliessen.

Ausschlussgründe sind zum Beispiel negative Erfahrungen aus früheren Aufträgen, die Nichtbezahlung von Steuern, Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder ein nicht aufzuholender Wettbewerbsvorteil durch die Beteiligung der Anbieterin an der Vorbereitung des Verfahrens. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn die Anbieterin einer rechtskräftigen Auftragssperre für künftige öffentliche Aufträge unterliegt. Schlichte Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus, um einen Ausschluss zu begründen. Die Behörde muss Kenntnis (Art. 44 Abs. 1 BöB/IVöB) davon oder hinreichende Anhaltspunkte (Art. 44 Abs. 2 BöB/IVöB) dafür haben, dass die Anbieterin oder ihr Angebot zur Beschaffung ungeeignet sind. Verdachtsgründe muss sie sorgfältig abklären.

Beim Ausschluss hat die Vergabestelle gleichzeitig verfassungsrechtliche Prinzipien zu beachten. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist der Anbieterin beispielsweise vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, Dokumente nachzureichen, die aufgrund eines offensichtlichen Versehens fehlen. Der Ausschluss muss auch verhältnismässig sein. Nur geringfügige Mängel der Offerte rechtfertigen deshalb keinen Ausschluss, der Grund für den Ausschluss muss von gewisser Schwere sein. Überspitzter Formalismus und unverhältnismässig ist es, wenn der Ausschluss aufgrund von fehlenden Bescheinigungen erfolgt, die sich auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte nicht auswirken. Verhältnismässig ist ein Ausschluss aber beispielsweise, wenn ein Tiefpreisangebot darauf schliessen lässt, dass der von der Anbieterin kalkulierte Personalaufwand nicht ausreichend ist, um ein komplexes Tunnelbauvorhaben zu bewältigen. Sind Mängel weder geringfügig noch besonders schwerwiegend, steht es der Vergabestelle frei, ob sie die Anbieterin ausschliesst oder davon absieht und das Angebot «bereinigt».

Der Ausschluss erfolgt durch anfechtbare Verfügung, die auch implizit durch Zuschlagserteilung an eine andere Anbieterin möglich ist. Ein individueller Ausschluss einer Anbieterin vor Zuschlagserteilung setzt aber voraus, dass bei sämtlichen Anbieterinnen die Eignung geprüft wurde. Andernfalls ist das Gleichbehandlungsgebot verletzt.