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Wettbewerbe und Studienaufträge

Anwendbares Recht und Regelwerke der Fachverbände

Das Staatsvertragsrecht enthält in Bezug auf die Durchführung von Wettbewerben keine ausdrücklichen Bestimmungen. Zumindest findet sich der Hinweis, dass eine freihändige Vergabe an die Gewinnerin eines Wettbewerbs zulässig ist, wenn die Organisation des Wettbewerbs – insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung – den Grundsätzen des GPA entspricht, die Teilnehmenden bzw. deren Projekte von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und der Gewinnerin ein Vertrag in Aussicht gestellt wird (vgl. Art. XIII Abs. 1 lit. h GPA 2012). Mithin differenziert das GPA zwischen dem Wettbewerbsverfahren, welches mit der Bestimmung einer Gewinnerin endet, und der darauffolgenden Vergabe des Auftrags im freihändigen Verfahren an die Gewinnerin des Wettbewerbs.

Das revidierte Bundesrecht überlässt es den Auftraggeberinnen, wie sie Wettbewerbe und Studienaufträge durchführen, solange die Grundsätze des BöB eingehalten werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 BöB). Wie bisher delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Wettbewerbe und Studienaufträge weitestgehend an den Bundesrat, welcher die entsprechenden Regelungen im 4. Abschnitt der VöB (Art. 13 ff.) erlassen und auf die notwendigen Vorgaben gemäss dem gesetzgeberischen Auftrag beschränkt hat. Wettbewerbsähnliche Verfahren oder Studienaufträge, welche die Mindestanforderungen der VöB nicht erfüllen, gelten als «konventionelle» Vergabeverfahren, welche die diesbezüglichen Regeln vollumfänglich und ausnahmslos einzuhalten haben und in einem selektiven oder offenen Verfahren durchzuführen sind. Eine freihändige Vergabe des Folgeauftrags ist in solchen Verfahren nicht zulässig.

Für die Kantone ergibt sich aus Art. 22 IVöB, dass bei Wettbewerben und Studienaufträgen die Grundsätze der IVöB zu beachten sind. Im Gegensatz zum BöB bestehen keine weitergehenden Bestimmungen und ist eine Delegationskompetenz nicht vorgesehen. Insofern besteht für die Kantone im Geltungsbereich der IVöB ein grosser Handlungsspielraum betreffend die Ausgestaltung von Wettbewerben.

Die Auftraggeberinnen können zur Ergänzung der gesetzlichen und ihrer eigenen Verfahrensvorschriften auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BöB/IVöB). Dabei gehen die gesetzlichen Vorschriften den privatrechtlichen Regelwerken vor. Diese privatrechtlichen Regelwerke finden im konkreten Vergabeverfahren nur Anwendung, wenn dies in der Ausschreibung oder im Wettbewerbs- bzw. Studienauftragsprogramm ausdrücklich vorgesehen ist. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe bzw. -studienaufträge können insoweit beispielsweise nach den Regeln der (in der Praxis für die Architektur bedeutsamen) SIA-Ordnung 142 bzw. SIA-Ordnung 143 durchgeführt werden.