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Einzelfragen

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
PPP/Inhouse-Vergabe
Vorbefassung

Unzulässige Mitwirkung (Vorbefassung)

Ein Anbieter ist dann in unzulässiger Weise vorbefasst, wenn er aufgrund seiner Rolle bei der Vorbereitung der Beschaffung einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Anbietern hat. Ist dies der Fall, darf der vorbefasste Anbieter am Ausschreibungsverfahren nicht teilnehmen. Reicht der vorbefasste Anbieter trotzdem einen Antrag auf Teilnahme bzw. eine Offerte ein, so muss ihn die Vergabestelle vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen.

Ob der vorbefasste Anbieter einen Anspruch darauf hat, dass der Wettbewerbsvorteil – soweit überhaupt möglich – ausgeglichen wird, ist unklar.