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PPP/Inhouse-Vergabe
Kartellrecht und BGBM

Submissionskartelle

Anbieter sind im jeweils ausgeschrieben Markt Konkurrenten. Die Vergabestelle soll aus allen Angeboten das wirtschaftlich Günstigste auswählen. Dies ist nur möglich, wenn die Anbieter ihre Angebote autonom erarbeiten und sich nicht untereinander absprechen.

Wenn Konkurrenten Preise, Mengen, Gebiete und Kunden absprechen oder sich diesbezüglich abstimmen, liegt ein Submissionskartell vor, das vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb beseitigt (Art. 5 Abs. 2 KG). Submissionskartelle unterlaufen die Ziele des Beschaffungsrechts und sind volkswirtschaftlich schädlich. Sie werden streng sanktioniert (Art. 49a Abs. 1 KG). Vielerorts (z.B. in den USA oder Deutschland) werden Teilnehmer an Submissionskartellen systematisch strafrechtlich verfolgt («Submissionsbetrug»).

Bereits wenn sich Verbandsmitglieder gegenseitig über ihre Offerten informieren und ihr Verhalten nach den erhaltenen Informationen abstimmen, kann ein Submissionskartell vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht vorausgesetzt.

Teilnehmer eines Submissionskartells werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein Beschaffungsvertrag, der aufgrund eines Submissionskartells geschlossen wird, ist nichtig. Die Vergabestelle und allenfalls auch im Wettbewerb durch die Submissionsabsprache unzulässig behinderte Mitanbieter können Schadenersatzansprüche geltend machen.

Mengen-, Gebiets- und Kundenabsprache

Ausprägung: Die Anbieter vereinbaren zugunsten eines Konkurrenten, bei einer bestimmten Beschaffung, bei Beschaffungen in bestimmten Gebieten oder einzelnen Vergabestellen nicht anzubieten (Mengen-/Gebiets-/Kundenabsprache). Oder die Konkurrenten vereinbaren, bei bestimmten Beschaffungen solle periodisch ein anderer Konkurrent zum Zuge kommen (sog. Rotationskartell).

Preis- und Konditionenabsprache

Ausprägung: Die Konkurrenten bieten an, vereinbaren aber, wer den Zuschlag erhalten soll. Die Anbieter reichen Offerten mit bewusst hohen Preisen ein, so dass das Angebot des von ihnen «ausgewählten» Anbieters als das günstigste erscheint (sog. Schutzofferten; Preisabsprache). Anbieter vereinbaren, den Angebotspreis hochzuhalten, indem z.B. ein bestimmter Angebotspreis nicht unterschritten werden soll (Preisabsprache). Oder Anbieter vereinbaren, dass gegenüber der Vergabestelle bestimmte Vertragskonditionen verlangt werden (Konditionenkartell).

Bietergemeinschaften

Ob Bietergemeinschaften (Konsortien) Submissionskartelle darstellen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Schliessen sich mehrere Anbieter zu einem Konsortium («ARGE») zusammen, weil sie für eine bestimmte Beschaffung nur zusammen anbieten können, ist dies allenfalls aus wirtschaftlichen Effizienzgründen gerechtfertigt (Art. 5 Abs. 2 KG).