Submissionskartelle
Anbieter sind im jeweils ausgeschrieben Markt Konkurrenten. Die Vergabestelle soll aus allen Angeboten das wirtschaftlich Günstigste auswählen. Dies ist nur möglich, wenn die Anbieter ihre Angebote autonom erarbeiten und sich nicht untereinander absprechen.
Wenn Konkurrenten Preise, Mengen, Gebiete und Kunden absprechen oder sich diesbezüglich abstimmen, liegt ein Submissionskartell vor, das vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb beseitigt (Art. 5 Abs. 2 KG). Submissionskartelle unterlaufen die Ziele des Beschaffungsrechts und sind volkswirtschaftlich schädlich. Sie werden streng sanktioniert (Art. 49a Abs. 1 KG). Vielerorts (z.B. in den USA oder Deutschland) werden Teilnehmer an Submissionskartellen systematisch strafrechtlich verfolgt («Submissionsbetrug»).
Bereits wenn sich Verbandsmitglieder gegenseitig über ihre Offerten informieren und ihr Verhalten nach den erhaltenen Informationen abstimmen, kann ein Submissionskartell vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung wird nicht vorausgesetzt.
Teilnehmer eines Submissionskartells werden vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein Beschaffungsvertrag, der aufgrund
eines Submissionskartells geschlossen wird, ist nichtig. Die
Vergabestelle und allenfalls auch im Wettbewerb durch die
Submissionsabsprache unzulässig behinderte Mitanbieter können
Schadenersatzansprüche geltend machen.
Mengen-, Gebiets- und Kundenabsprache
Ausprägung: Die Anbieter vereinbaren zugunsten eines
Konkurrenten, bei einer bestimmten Beschaffung, bei Beschaffungen in
bestimmten Gebieten oder einzelnen Vergabestellen nicht anzubieten
(Mengen-/Gebiets-/Kundenabsprache). Oder die Konkurrenten vereinbaren,
bei bestimmten Beschaffungen solle periodisch ein anderer Konkurrent zum
Zuge kommen (sog. Rotationskartell).
Preis- und Konditionenabsprache
Ausprägung: Die Konkurrenten bieten an, vereinbaren aber, wer den Zuschlag
erhalten soll. Die Anbieter reichen Offerten mit bewusst hohen Preisen
ein, so dass das Angebot des von ihnen «ausgewählten» Anbieters als das
günstigste erscheint (sog. Schutzofferten; Preisabsprache). Anbieter
vereinbaren, den Angebotspreis hochzuhalten, indem z.B. ein bestimmter
Angebotspreis nicht unterschritten werden soll (Preisabsprache). Oder
Anbieter vereinbaren, dass gegenüber der Vergabestelle bestimmte
Vertragskonditionen verlangt werden (Konditionenkartell).
Bietergemeinschaften
Ob Bietergemeinschaften (Konsortien) Submissionskartelle darstellen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Schliessen sich mehrere Anbieter zu einem Konsortium («ARGE») zusammen, weil sie für eine bestimmte Beschaffung nur zusammen anbieten können, ist dies allenfalls aus wirtschaftlichen Effizienzgründen gerechtfertigt (Art. 5 Abs. 2 KG).