Nachfragemacht
Kann sich eine Vergabestelle auf dem Markt, für den sie eine Beschaffung tätigt, in wesentlichem Umfang unabhängig von den Anbietern verhalten, so ist sie unter Umständen als Nachfragerin marktbeherrschend (sog. nachfragemächtig; Art. 4 Abs. 2 KG). Diesfalls kann sie z.B. Vertragsbedingungen einseitig gegenüber den Anbietern durchsetzen, da die Anbieter auf einem bestimmten sachlichen und räumlichen Markt über keine wirtschaftlich zumutbare Alternative verfügen.
Eine nachfragemächtige Vergabestelle darf ihre Marktmacht gegenüber den Anbietern nicht missbrauchen (Art. 7 KG). Den Missbrauch der Nachfragemacht ist mit hohen Sanktionen bedroht (Art. 49a Abs. 1 KG).
Nachfragemächtige Vergabestellen müssen darauf achten, die Submissionsbedingungen fair und sachlich zu formulieren und Zuschläge diskriminierungsfrei zu erteilen. Art. 7 Abs. 2 KG nennt beispielhaft typische Verhaltensweisen, welche als missbräuchlich gelten, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.
Den Vergabestellen wird empfohlen, sich bei der Formulierung der Submissionsbedingungen und bei der Erteilung von Zuschlägen an Art. 7 KG zu orientieren. Ob eine Vergabestelle ihre Nachfragemacht missbraucht, muss im Einzelfall untersucht werden.