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Einzelfragen

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
PPP/Inhouse-Vergabe
Änderungen und Dialog

Änderungen nach dem Zuschlag

Nach dem Zuschlag dürfen – wie schon vor dem Zuschlag – die ausgeschriebenen Leistungen nicht wesentlich geändert werden, da sonst das Transparenzgebot verletzt und die Gleichbehandlung der Anbieter in Frage gestellt würden. Die Frage nach der Wesentlichkeit einer Änderung stellt sich in diesem Stadium anders als noch vor dem Zuschlag: Entscheidend ist dann, ob die Änderung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis der Submission (einem anderen Zuschlagsempfänger) geführt hätte. Bei einer solchen wesentlichen Leistungsänderung sind ein Widerruf des Zuschlags und die Neuausschreibung der veränderten Leistung angezeigt. Bei Leistungserweiterungen hat in der Regel lediglich eine Ausschreibung der zusätzlichen Leistungen zu erfolgen.