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PPP/Inhouse-Vergabe
Änderungen des Beschaffungsprojekts im laufenden Vergabeverfahren

Rahmenbedingungen von Projektänderungen

Aus den gesetzlichen Grundlagen und den allgemeinen Prinzipien des Vergaberechts lassen sich folgende Grundsätze betreffend Zulässigkeit und Rahmenbedingungen von Projektänderungen ableiten:

  • Während der Ausschreibung sind auch wesentliche Änderungen der Vorgaben in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen denkbar, sofern den Implikationen des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes Rechnung getragen wird.
  • Projektänderungen sind nach der Ausschreibung grundsätzlich bloss im Rahmen der Angebotsbereinigung im Sinne von Art. 39 BöB/IVöB zulässig:
  • Demgemäss hat ein Abbruch des Vergabeverfahrens bzw. eine Neuausschreibung zu erfolgen, wenn die Änderungen zu einer Veränderung des potentiellen Anbieterkreises oder der charakteristischen Leistung führt.
  • Ferner sind Projektänderungen im Bereich formeller Verhandlungen, jedenfalls sofern solche noch erlaubt sind – wie etwa im Anwendungsbereich des freihändigen Verfahrens (Art. 21 BöB/IVöB) – statthaft. Analog zu Art. 21 BöB/IVöB sind Verhandlungen sodann auch erlaubt, wenn in einer offenen oder selektiven Ausschreibung nur ein einziges Angebot die zwingenden Anforderungen erfüllt und sich die Wettbewerbsfähigkeit des Angebotspreises durch Vergleich mit Konkurrenzofferten nicht ermitteln lässt.

D.h. wenn die Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, mithin nicht aus sachfremden Motiven erfolgen. Leistungsänderungen dürfen folglich nicht dazu dienen, die Konformität einzelner Angebote, welche die ursprünglich gestellten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt haben, nachträglich herbeizuführen;

Leistungsänderungen sind mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot ferner unzulässig, wenn damit einzelne Anbieter einen erheblichen Vorteil oder Nachteil erfahren;

Der Leistungsgegenstand, die Kriterien und technischen Spezifikationen dürfen nicht in einer Weise angepasst werden, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.

Sodann müssen die Formvorschriften gemäss Art. 39 Abs. 4 BöB/IVöB eingehalten werden, d.h. Kontaktaufnahmen mit den Anbieterinnen müssen schriftlich festgehalten werden.