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Rechtsschutz

Beschwerde ans Bundesgericht

Gegen den Beschwerdeentscheid des BVGer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer zulässig, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 83 lit. f BGG):

  • die Schwellenwerte gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB sind erreicht; und
  • es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wobei Beschwerden gegen Beschaffungen des BVGer, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleiben.

An das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen. Namentlich muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des Vergaberechts handeln, die bislang vom Bundesgericht noch nicht beantwortet wurde und für die Praxis eine gewisse Relevanz hat.

Unter denselben Voraussetzungen können letztinstanzliche kantonale Entscheide mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer weitergezogen werden.

Vor BGer kann nur die Verletzung von Bundesrecht (insb. des BöB bei Bundesbeschaffungen), Völkerrecht (insb. des GPA bzw. des BilatAbk), kantonalem Verfassungsrecht sowie von interkantonalem Recht (insb. der IVöB bei kantonalen Beschaffungen) gerügt werden. Die Rechtmittelfrist beträgt 30 Tage.

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (nicht aber gegen Entscheide des BVGer) die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Hier kann einzig eine Verletzung der Verfassungsgarantien gerügt werden. Dabei trifft die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit.