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Rechtsschutz

Aufschiebende Wirkung

Der Entscheid der Beschwerdeinstanz über die Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung (auch Suspensiveffekt) ist von höchster praktischer Bedeutung:

Wird die aufschiebende Wirkung erteilt, ist das Beschaffungsprojekt vorerst blockiert. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung darf hingegen die Vergabestelle das Verfahren fortsetzen und (nach Evaluation der Offerten und Zuschlagserteilung) den Beschaffungsvertrag abschliessen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr, die Auftragserteilung an sich noch zu erwirken. In der Praxis werden Beschwerden nach einer Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung oftmals zurückgezogen.

Anders als in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, kommt der Vergabebeschwerde nicht automatisch, d.h. von Gesetzes wegen, die aufschiebende Wirkung. Vielmehr muss sie vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angeordnet werden, wofür die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag stellen muss.

Der Vergabebehörde ist es untersagt, den Beschaffungsvertrag vor Ablauf der Beschwerdefrist bzw. – falls fristgerecht eine Beschwerde mit entsprechendem Antrag erfolgt ist – vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzuschliessen.

Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt anhand einer zweistufigen Prüfung. Vorab erfolgt eine Hauptsachenprognose aufgrund einer Prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage. Erweist sich die Beschwerde aufgrund der Akten als offensichtlich unbegründet, wird das Gesuch abgewiesen. Kommen ihr hingegen gewisse Erfolgschancen zu, erfolgt eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Auftragsvergabe und den Interessen der Beschwerdeführerin an einer Auftragserteilung. Sofern die öffentlichen Interessen nicht überwiegen, wird die aufschiebende Wirkung gewährt.