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Rechtsschutz

Akteneinsicht

Im Vergabeverfahren selbst besteht aus Gründen der Vertraulichkeit der Angebote und zum Schutze des Evaluationsprozesses kein Akteneinsichtsrecht der Anbieterinnen.

Im Beschwerdeverfahren hingegen besteht ein (eingeschränktes) Akteneinsichtsrecht. Dabei wird eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der anderen Anbieterinnen und dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht vorgenommen.

Die Vergabestelle hat die Submissionsakten der Beschwerdeinstanz vollständig vorzulegen. Jene Aktenstücke, für welche überwiegende Geheimhaltungsgründe bestehen, bleiben aber von einer Einsicht ausgenommen. Insbesondere kommt der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten zu. Angaben und Unterlagen der Vergabestelle über die Beschwerdepartei selbst sind dieser hingegen offen zu legen.

Technische Offertauswertungen und Evaluationsberichte sind soweit von der Akteneinsicht auszunehmen, als daraus schützenswerte Angaben über Konkurrenten und deren Angebote hervorgehen. Den Geheimhaltungsinteressen kann hier in der Regel durch die Modalitäten der Einsichtnahme (insb. durch Abdecken gewisser Angaben bzw. Passagen) Rechnung getragen werden.