beschaffungswesen.ch

Vergabeverfahren

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
Abbruch und Widerruf

Widerruf des Zuschlags

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vergabestelle einen Zuschlag in Form einer anfechtbaren Verfügung widerrufen. Art. 44 BöB/IVöB nennt die sichere Kenntnis (Abs. 1) oder hinreichende Anhaltspunkte (Abs. 2) für das Vorliegen gewisser Sachverhalte, welche die Vergabestelle zum Widerruf berechtigen. Den Zuschlag widerrufen kann die Vergabestelle beispielsweise, wenn die Anbieterin unwahre Angaben macht (Art. 44 Abs. 2 lit. a BöB/IVöB) oder Arbeitsschutzbestimmungen missachtet (Art. 44 Abs. 2 lit. f BöB/IVöB). Hintergrund der Widerrufsmöglichkeit ist, dass die Auftraggeberin nicht gezwungen werden soll, mit der Anbieterin zusammenzuarbeiten, wenn das Vertrauen in diese erschüttert ist.