Ausstand
Anbieterinnen haben Anspruch auf die Beurteilung ihrer Angebote durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde. Art. 12 BöB/IVöB enthält eine spezialgesetzliche Vorschrift bezüglich der Ausstandspflicht. Demnach dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
- An einem Auftrag ein persönliches Interesse haben (lit. a);
- Mit einer Anbieterin durch Ehe, eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b);
- Mit einer Anbieterin verwandt oder verschwägert sind (lit. c);
- Vertreter einer Anbieterin sind (lit. d);
- Oder aufgrund anderer Umstände, die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen (Auffangtatbestand; lit. e).
Grundsätzlich hat jede Person, die am Vergabeverfahren mitwirkt, die Ausstandsgründe von Amtes wegen zu beachten und in Ausstand zu treten. Tritt das Mitglied der Auftraggeberin nicht aus eigenem Antrieb in den Ausstand, hat die betroffene Partei ein Ausstandsbegehren zu stellen, und zwar unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandsgrunds. Ein Untätigbleiben im Wissen um das Vorliegen eines Ausstandsgrunds gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zur Verwirkung des Anspruchs.