beschaffungswesen.ch

 
PPP/Inhouse-Vergabe
Ausschluss und Sanktionen

Sanktionen

Art. 45 BöB/IVöB sieht Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vor, dass Anbieterinnen oder Subunternehmen in schwerwiegender Weise gegen bestimmte Bestimmungen des Beschaffungsrechts verstossen. Gesetzlich vorgesehene Sanktionen sind eine Verwarnung sowie eine Auftragssperre für die Dauer von fünf Jahren. Nach kantonalem Vergaberecht ist zudem eine Busse von bis zu 10% der bereinigten Angebotssumme vorgesehen.

Die Sanktion einer Anbieterin bzw. einer Subunternehmerin ist möglich, wenn diese oder ihre Organe

  • rechtkräftig wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt,
  • Umwelt-, Arbeits- und Vertraulichkeitsbestimmungen missachtet oder
  • Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) verletzt haben.

Liegt einer dieser Fälle vor, steht es im Ermessen der Vergabestelle oder der zuständigen Behörde, ob sie die Anbieterin oder Subunternehmerin sanktioniert. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, bei leichten Verstössen eine Verwarnung auszusprechen. Wiederholte und schwere Zuwiderhandlungen können einen Ausschluss für die Dauer von bis zu fünf Jahren rechtfertigen. Auf Bundesebene gilt der Ausschluss grundsätzlich nur für zukünftige Beschaffungen der betroffenen Auftraggeberin. Ist Korruption der Grund für den Ausschluss, gilt dieser jedoch für alle dem Bundesvergaberecht unterstellten Vergabestellen. Auf kantonaler Ebene unterscheidet sich die Reichweite des Ausschlusses stark. Im Kanton Graubünden gilt die Auftragssperre beispielsweise auch für Vergaben von Gemeinden, im Kanton Zürich sind Gemeinden hingegen nicht betroffen.

Die beschaffungsrechtlichen Sanktionen schliessen solche nach anderen Gesetzen, zum Beispiel dem Straf- oder Kartellrecht, nicht aus. Verletzt die Anbieterin etwa die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem BGSA, kann sie nach Beschaffungsrecht und BGSA parallel sanktioniert werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA ist ein Ausschluss für maximal fünf Jahre von zukünftigen Beschaffungen auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene oder die Kürzung von Finanzhilfen möglich. Beim Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden sind die Vergabestellen verpflichtet, diesen der Wettbewerbskommission anzuzeigen.

Sanktionierte Anbieterinnen oder Subunternehmerinnen können sich gegen die Sanktionierung mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen (Art. 51 ff. BöB/IVöB). Bei rechtskräftiger Auftragssperre werden sie auf Kantons- und Bundesebene in eine nicht öffentliche Liste eingetragen, auf deren Informationen Vergabestellen über ein automatisches Abrufverfahren Zugriff haben. Ein Informationsaustausch zwischen Kantons- und Bundesebene ist zulässig. Nach Ablauf der Auftragssperre werden die Sanktionierten aus der Liste entfernt.