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PPP/Inhouse-Vergabe
Änderungen des Beschaffungsprojekts im laufenden Vergabeverfahren

Sonderfall: Änderungen nach Zuschlagserteilung

Durch den Zuschlag wird die Auftraggeberin ermächtigt, den durch das vorangehende Vergabeverfahren definierten Vertrag zu finalisieren und abzuschliessen. Auch in der Verfahrensphase nach der Erteilung des Zuschlags kann indes noch ein praktisches Änderungsbedürfnis bestehen. Entsprechende Änderungen nach Zuschlagserteilung können im Rahmen von Vertragsverhandlungen implementiert werden. Der Spielraum für Vertragsverhandlungen wird jedoch durch die Schranken der durch den Zuschlag erteilten Abschlusserlaubnis umrissen. Gemäss Rechtsprechung ist es demgemäss untersagt, «in erheblicher Weise von der im Vergabeentscheid genannten Beschaffung abzuweichen».

Als Richtschnur für die Abgrenzung der Erheblichkeit einer Änderung kann die Regelung in Art. 2 OR herangezogen werden: Infolgedessen dürften in Bezug auf Nebenpunkte, die der richterlichen Ergänzung zugänglich sind, Vertragsverhandlungen geführt werden. Wohingegen die Änderung von subjektiven oder objektiven Hauptpunkten eine unzulässige Überschreitung der Abschlusserlaubnis darstellen würde. Im Falle einer solchermassen erheblichen Änderung wäre vielmehr ein Widerruf des Zuschlags und die Neuausschreibung der veränderten Leistung angezeigt.