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Wettbewerbe und Studienaufträge

Entschädigungen und Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag

Die im Rahmen eines Studienauftragsverfahren Beauftragten haben Anspruch auf vollständige und gleiche Entschädigung ihrer Beiträge. Die Teilnehmenden am Wettbewerb erhalten je nach Rangierung lediglich ein Preisgeld, welches in der Regel nur einen Teil ihrer Aufwendungen deckt. Eine weitergehende Entschädigung für ihre geleistete Arbeit besteht ohne ausdrückliche Regelung nicht.

Der Gewinnerin eines Wettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Studienaufträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Folgeauftrag vergeben werden. Auf Bundesebene ist dies zulässig, sofern das vorausgehende Verfahren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des BöB durchgeführt wurde, die Beurteilung der Lösungsvorschläge durch ein unabhängiges Expertengremium erfolgte und sich die Auftraggeberin die freihändige Vergabe eines Folgeauftrags in der Ausschreibung vorbehielt (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. i BöB).

Ein zusätzlicher Abgeltungsanspruch besteht auf Bundesebene für Urheberinnen von Beiträgen, sofern ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und entweder die Auftraggeberin den Auftrag entgegen der Empfehlung des Expertengremiums an eine Dritte vergibt oder aber die Auftraggeberin den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin weiterverwendet, ohne dieser einen Folgeauftrag zu erteilen (vgl. Art. 18 Abs. 2 VöB). Nach altem Recht hatten die Teilnehmerinnen in beiden Fällen einen Anspruch auf einen Drittel der Gesamtpreissumme (Art. 55 Abs. 2 aVöB). Neu obliegt es der Auftraggeberin, die Höhe des entsprechenden Betrags in den Ausschreibungsunterlagen festzusetzen.