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Neue Instrumente

Rahmenvertrag

Neu besteht in Art. 25 BöB/IVöB eine gesetzliche Grundlage für Rahmenverträge, die sich bereits unter dem bisherigen Recht grosser Beliebtheit erfreuten. Rahmenverträge ermöglichen es der Auftraggeberin, während eines bestimmten Zeitraums ohne neue Ausschreibung Einzelaufträge an ihre Rahmenvertragspartnerinnen zu vergeben. Die wichtigsten Vertragsparameter (insbesondere Preise, Leistungsinhalt und -volumen) sollen dabei bereits im Rahmenvertrag spezifiziert werden. Mit anderen Worten ist der sachliche Markt bereits in den Ausschreibungsunterlagen hinreichend zu konkretisieren und einzugrenzen.

Werden mit mehreren Anbieterinnen Rahmenverträge abgeschlossen, erfolgt der Leistungsabruf entweder nach Massgabe des Rahmenvertrags (ohne erneuten Aufruf) oder im Rahmen eines Abrufverfahrens, in dem die Rahmenvertragspartnerinnen zur Einreichung eines konkretisierten Angebots eingeladen werden (sog. Mini-Tenders). Der Beschwerdeweg steht gegen Entscheide im Rahmen des Leistungsabrufs nicht offen, sondern nur gegen den Zuschlag des Rahmenvertrags. Die Laufzeit von Rahmenverträgen ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt; eine längere Vertragsdauer lässt sich nur in begründeten Ausnahmefällen rechtfertigen, so etwa bei besonders komplexen, Know-how-intensiven Beschaffungen.