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Der Dialog

Der Dialog (Art. 24 BöB/IVöB) war bislang nur auf Bundesebene (Art. 26a aVöB) geregelt. Über den Dialog können Vergabestelle und Anbieterinnen den Leistungsgegenstand gemeinsam konkretisieren und Lösungswege oder Vorgehensweisen ermitteln und festlegen. Der Dialog kann bei komplexen, intellektuellen und innovativen Leistungen zur Anwendung gelangen. Die Auftraggeberin kann dabei die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren. In einem zweiten Schritt werden die im Dialog verbleibenden Anbieterinnen zur Eingabe des (vollständigen) Angebots aufgefordert. Selbstverständlich darf der Dialog nicht zum Zweck «missbraucht» werden, einzig die Offertpreise zu verhandeln.