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Abbruch und Widerruf

Übersicht

Mit der Einleitung eines Beschaffungsverfahrens ist keine Kontrahierungspflicht der Vergabestelle verbunden. Diese kann durch Widerruf des Zuschlags eine bestimmte Anbieterin nicht zum Zug kommen lassen, oder das ganze Vergabeverfahren abbrechen. Der Abbruch des Verfahrens ist auch nach Zuschlagserteilung erlaubt.