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PPP/Inhouse-Vergabe
Zusatz- und Folgeaufträge

Folgeaufträge zur Mehrbedarfsdeckung

Nach dem Zuschlag kann ein Zusatzauftrag, der nicht als Option ausgeschrieben wurde, nur dann ohne erneute Ausschreibung erteilt werden, wenn dies nach den dafür geltenden Vorschriften im Rahmen einer freihändigen Vergabe zulässig ist. Die Zulässigkeit hängt vom Gegenstand und dem anwendbaren Schwellenwert ab.

Da es sich beim freihändigen Verfahren um eine Ausnahme handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen. Eine freihändige Vergabe von Zusatzaufträgen ist bspw. unter folgenden Umständen möglich:

  • Wenn der zusätzliche Bedarf aufgrund unvorhersehbarer, nicht von der Vergabestelle verschuldeter Ereignisse dringend ist und selbst mit verkürzten Fristen nicht mehr im ordentlichen bzw. im Einladungsverfahren beschafft werden kann.
  • Wenn aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten oder aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums nur eine einzige Anbieterin in Frage kommt. Dies bringt oft schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Wenn Produkte anderer Anbieterinnen so angepasst werden können, dass sie die Zwecke der Vergabestelle erfüllen, stellen diese eine angemessene Alternative dar und eine freihändige Vergabe ist nicht zulässig.
  • Wenn ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substantielle Mehrkosten mit sich bringen würde, können diese freihändig an die ursprüngliche Anbieterin vergeben werden.

Es ist allerdings nicht zulässig, Zusatzaufträge absichtlich so zu umschreiben, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin in Frage kommt, damit dieser der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden kann.