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Ablauf

Zuschlagskriterien

Allgemein

Das vorteilhafteste (früher «wirtschaftlich günstigste») Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, nebst Preis und Qualität insbesondere Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.

Als zusätzliche Zuschlagskriterien wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum revidierten BöB die «unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» sowie die «Verlässlichkeit des Preises» ins Gesetz eingefügt. Diese beiden umstrittenen Kriterien dürften in der Vergabepraxis keine grosse Bedeutung erlangen. Insbesondere das Preisniveau-Kriterium widerspricht den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere dem Gleichbehandlungsprinzip), weshalb es höchstens im Nichtstaatsvertragsbereich zur Anwendung gelangen könnte. Auch im Nichtstaatsvertragsbereich sollten die Kriterien nicht zum Nachteil von Anbieterinnen aus der Europäischen Union angewendet werden, da sie dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 BilatAbk auch bei unterschwelligen Vergaben gilt. Ungeklärt ist bislang schliesslich, wie die Kriterien in der Praxis (mit überschaubarem Aufwand) konkret umzusetzen wären.

Die Zuschlagskriterien bzw. allfällige Unterkriterien sind zum Voraus samt der festgelegten Gewichtung entweder in der öffentlichen Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zu publizieren. Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien hängt auch von der Art der Beschaffung ab und liegt (innerhalb eines gewissen Rahmens) im Ermessen der Vergabestelle. Das Ermessen findet seine Grenzen insbesondere im Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgebot.

Zuschlagskriterium Preis

Als Faustregel gilt bisher: Je einfacher und alltäglicher eine bestimmte Ausschreibung ist, desto mehr Gewicht ist dem Zuschlagskriterium Preis einzuräumen. Bei einfachen bzw. alltäglichen Aufträgen erfordert es nämlich das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass dem Preis als Zuschlagskriterium grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zukommt. Für weitgehend standardisierte Güter kann der Zuschlag auch ausschliesslich nach dem Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Bei Bundesvergaben gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass aufgrund der technischen Spezifikationen der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit gewährleistet sind. Umgekehrt ist es zulässig, dem Zuschlagskriterium Preis bei komplexen Ausschreibungen weniger Gewicht zuzumessen, da hier andere Kriterien wie insbesondere die Qualität in den Vordergrund rücken. Die stärkere Gewichtung weiterer Faktoren darf aber nicht dazu führen, dass der Preis geradezu unbedeutend wird.

Die untere Grenze für die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis liegt nach der bisherigen Gerichtspraxis bei 20% (wobei in Spezialfällen auch schon eine Gewichtung von 10% als zulässig erachtet wurde). Eine Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis von um die 50% für nicht-standardisierte Leistungen bewegt sich im üblichen und zulässigen Bereich.

Aus dem Transparenzprinzip folgt, dass die Bewertung der Zuschlagskriterien, welche schliesslich zum Zuschlagsentscheid führt, in einem Evaluationsbericht zu dokumentieren ist.