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Vergabeverfahren

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
Abbruch und Widerruf

Übersicht

Mit der Einleitung eines Beschaffungsverfahrens ist keine Kontrahierungspflicht der Vergabestelle verbunden. Diese kann durch Widerruf des Zuschlags eine bestimmte Anbieterin nicht zum Zug kommen lassen, oder das ganze Vergabeverfahren abbrechen. Der Abbruch des Verfahrens ist auch nach Zuschlagserteilung erlaubt.