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Abbruch und Widerruf

Abbruch des Verfahrens

Kommt eine Zuschlagserteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Frage, kann die Vergabestelle das Verfahren abbrechen, um eine neue, gegebenenfalls modifizierte Beschaffung einzuleiten (provisorischer Abbruch) oder um vom Beschaffungsvorhaben endgültig Abstand zu nehmen (definitiver Abbruch). Entscheidet sich die Vergabestelle für einen Abbruch des Verfahrens, muss sie die Abbruchverfügung veröffentlichen und darin die Gründe für den Abbruch angeben (Art. 48 Abs. 1 BöB / IVöB).

Der Abbruch des Verfahrens muss sachliche Gründe haben und darf nicht missbräuchlich erfolgen. Diese Voraussetzung findet ihre Grundlage in allgemeinen verfassungsrechtlichen Überlegungen, insbesondere im Erfordernis des öffentlichen Interesses staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. XV:5 GPA 2012).

Nach höchstrichterlicher Ansicht legitimiert jeder sachliche Grund zum Verfahrensabbruch, sofern damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt wird; der Vergabebehörde wird in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist für die Frage, ob ein sachlicher Grund vorliegt, unerheblich, ob der Abbruchgrund für die Vergabestelle voraussehbar war oder sie ein Verschulden am Abbruch trifft.

Zulässige sachliche Gründe für einen Abbruch des Vergabeverfahrens sind beispielhaft in Art. 43 Abs. 1 BöB/IVöB aufgezählt. Ein endgültiger Verzicht auf die Beschaffung ist stets zulässig (Art. 43 Abs. 1 lit. a BöB/IVöB), z.B. weil die nachgefragte Leistung In-House erbracht werden kann. Dies folgt aus dem Gebot des wirtschaftlichen Einsatzes mit öffentlichen Mitteln (Art. 2 lit. a BöB/IVöB). Ein Verfahrensabbruch zur Wiederholung oder Neuauflage des Beschaffungsgeschäfts ist beispielsweise zulässig, wenn veränderte Rahmenbedingungen (etwa technische Innovationen) günstigere Angebote erwarten lassen oder sich der Beschaffungsbedarf so ändert, dass andere oder weitere Anbieterinnen auf eine entsprechende Ausschreibung reagieren würden (Art. 43 Abs. 1 lit. f BöB/IVöB).

Erweist sich ein provisorischer Abbruch mangels sachlichen Grundes infolge einer Beschwerde als vergaberechtswidrig, ist das Vergabeverfahren fortzuführen (Art. 58 Abs. 1 BöB/IVöB). Hat die Vergabestelle aber bereits einen Beschaffungsvertrag geschlossen, kann die Anbieterin nur noch Schadenersatz fordern.

Verzichtet die Auftraggeberin auf einen Teil der ausgeschriebenen Leistung, ist ein solcher Teilabbruch ebenfalls nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen. Die rechtmässige Vorgehensweise hängt davon ab, ob die mit dem Teilabbruch verbundene Leistungsänderung wettbewerbswesentlich ist: Unwesentliche Leistungsreduktionen sind bei gleichbehandelnder und transparenter Vorgehensweise im laufenden Verfahren erlaubt. Wesentliche Reduktionen erfordern jedoch den Abbruch des Verfahrens bzw. eine Neuausschreibung. Die Wesentlichkeit beurteilt sich anhand der Frage, ob als Folge des geänderten Leistungsgegenstands andere oder zusätzliche Anbieterinnen am Verfahren teilgenommen hätten, bzw. ob andere Offerten eingegangen wären.