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PPP/Inhouse-Vergabe
Zusatz- und Folgeaufträge

Rahmenvereinbarung

Eine Variante, die der Vergabestelle ebenfalls eine gewisse Flexibilität einräumt, ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträgen. Solche Vereinbarungen enthalten keine direkt umzusetzende Leistungspflicht, sondern lediglich die Konditionen (Preis und allenfalls Menge) für künftige Leistungsbezüge in einem bestimmten Leistungszeitraum. Trotz (bislang) fehlender gesetzlicher Regelung in der Schweiz gelten solche Rahmenvereinbarungen als grundsätzlich zulässig. Sie sind denn auch in der Vergabepraxis vermehrt anzutreffen.

Im Gegensatz zu einer Ausschreibung mit Optionen muss bei Rahmenvereinbarungen im Zeitpunkt des Zuschlags noch keine Bestellung erfolgen. Mit beiden Varianten wird ein ähnliches Ergebnis erzielt. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich des Detaillierungsgrades für die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen. Diese Unterschiede sind indessen nur graduell. Auch bei Rahmenverträgen muss der Leistungsgegenstand soweit beschrieben werden, dass die essentiellen Charakteristika der Leistungen erkennbar sind und sich einer CPC Referenz-Nr. zuordnen lassen.