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PPP/Inhouse-Vergabe
Vorbefassung

Unzulässige Mitwirkung (Vorbefassung)

Ein Anbieter ist dann in unzulässiger Weise vorbefasst, wenn er aufgrund seiner Rolle bei der Vorbereitung der Beschaffung einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Anbietern hat. Ist dies der Fall, darf der vorbefasste Anbieter am Ausschreibungsverfahren nicht teilnehmen. Reicht der vorbefasste Anbieter trotzdem einen Antrag auf Teilnahme bzw. eine Offerte ein, so muss ihn die Vergabestelle vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen.

Ob der vorbefasste Anbieter einen Anspruch darauf hat, dass der Wettbewerbsvorteil – soweit überhaupt möglich – ausgeglichen wird, ist unklar.