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PPP/Inhouse-Vergabe
Vorbefassung

Rechtsgrundlagen

Art. VI Ziffer 4 GPA sieht vor, dass Vergabestellen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen dürfen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Auch das Bundesvergaberecht enthält eine explizite Regelung der Vorbefassung. Unzulässig ist die Vorbefassung, wenn der betreffende Anbieter an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt war und ihm daraus ein Wettbewerbsvorteil entstand, der nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann (Art. 21a VöB). Die Verordnung listet beispielhaft Mittel zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils auf: Bekanntgabe der vorbefassten Anbieter, Weitergabe des Wissensvorsprungs und Verlängerung der Fristen.