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PPP/Inhouse-Vergabe
Kartellrecht und BGBM

BGBM

Das BGBM formuliert die grundlegenden Anforderungen, welche Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben im öffentlichen Beschaffungsrecht einhalten müssen.

Art. 5 BGBM verpflichtet Vergabestellen auf kantonaler und kommunaler Ebene, im Beschaffungswesen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des freien Marktzugangs Nachachtung zu verschaffen. Ortsfremde Anbieter haben Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkten. Auch ortsansässige Anbieter müssen untereinander gleich behandelt werden.

Das BGBM untersagt insbesondere, Submissionsbedingungen zu formulieren und Zuschläge nach Kriterien zu erteilen, die einem technischen Handelshemmnis gleich kommen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein bestimmtes Fabrikat oder eine proprietäre Technologie als Leistungsinhalt vorgeschrieben werden.

Art. 5 Abs. 2 BGBM formuliert zudem Minimalanforderungen an kantonale und kommunale Beschaffungsverfahren. Umfangreiche öffentliche Beschaffungen, die Kriterien für die Unterbreitung eines Angebots sowie der Zuschlag sind amtlich zu publizieren. Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens müssen in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen (Art. 9 Abs. 1 BGBM). Die WEKO kann Beschwerde führen, um feststellen zu lassen, ob ein bestimmter Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Art und Weise beschränkt (Art. 9 Abs. 2bis BGBM).

Dem BGBM kommt nicht bloss subsidiärer Charakter zu. Die Vorschriften des BGBM werden regelmässig zusätzlich zum kantonalen Recht angerufen. Ein Anbieter kann daher neben der Verletzung kantonalen Rechts oder des Staatsvertragsrechts kumulativ auch die Verletzung der Grundsätze des BGBM rügen.