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Einzelfragen

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich auf die revidierten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen. Eine aktuelle Übersicht über die Beitritte der Kantone zur revidierten IVöB findet sich auf der Webseite der BPUK.

 
PPP/Inhouse-Vergabe
Ausstand und Vorbefassung

Überblick

Die Auftraggeberin hat Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durchzuführen. Weiter achtet sie in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen (Art. 12 BöB /IVöB). Aus diesen Grundsätzen leiten sich die Vorschriften zur Ausstandspflicht (Art. 13 BöB/IVöB) sowie zur Vorbefassung (Art. 14 BöB/IVöB) ab.