Änderungen und Dialog
Fallgruppen
Wesentliche Projektänderungen, bei denen in der Regel ein Abbruch und eine Wiederholung bzw. eine Neudurchführung des Verfahrens notwendig sind:
- Die Projektänderung führt zu einem höheren Schwellenwert, für den ein höherstufiges Verfahren zu wählen ist.
- Die Projektänderung lässt eine Ausweitung des Kreises potentieller Anbieter erwarten.
Grenzfälle, bei welchen eine Änderung während des laufenden Vergabeverfahrens zulässig sein kann:
- Die Projektänderung führt zu einer Änderung der Zuschlagskriterien
und/oder deren Bewertung. Solche Änderungen dürften im Rahmen von
Verhandlungen unter Beachtung der Gleichbehandlung und Transparenz
zumindest auf Bundesebene zulässig sein.
- Die
Projektänderung wirkt sich auf die Kalkulationsgrundlagen der Anbieter
aus. Kann den Teilnehmern im Rahmen des anwendbaren Verfahrens die
Möglichkeit eingeräumt werden, die gesamte Kalkulation zu überarbeiten,
ist eine Neuausschreibung nicht unbedingt erforderlich.
- Die
Projektänderung betrifft die technischen Anforderungen. Mit einer
solchen Änderung ist oft eine Änderung des Anbieterkreises verbunden,
was einen Abbruch und eine Neuausschreibung notwendig macht.
- Die Projektänderung besteht in einer Reduktion von Leistungen. Der Verzicht auf einzelne ausgeschriebene Leistungen kann eine Änderung der Bewertung und der Zuschlagskriterien zur Folge haben und sollte unter Einhaltung der vorne erwähnten Prinzipien zulässig sein.