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PPP/Inhouse-Vergabe
Vorbefassung

Zulässige Mitwirkung

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 2P.164/2004, E. 3.3) galt schon vor der expliziten Regelung in der VöB eine Beteiligung am Ausschreibungsverfahren unter anderem in folgenden Fällen als zulässig:

  • der bestehende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbietern ist nur geringfügig;

  • die Mitwirkung des Anbieters bei der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens ist nur untergeordneter Natur;

  • die ausgeschriebene Leistung kann nur von wenigen Anbietern erbracht werden; oder

  • die Mitwirkung sowie der Wissensvorsprung des Anbieters wurden den anderen Anbietern offen gelegt.