Nach einer abgeschlossenen Beschaffung steht oft schon die nächste Beschaffung an, sei es um die beschafften Güter zu warten oder um den Beschaffungsgegenstand zu erweitern oder zu ersetzen. Unter gewissen Umständen können Zusatz- und Folgeaufträge ohne Durchlaufen eines formellen neuen Beschaffungsverfahrens vergeben werden. In der Praxis finden sich vor allem die nachfolgend aufgezählten Varianten (Ausschreibung mit Optionsklausel, Folgeaufträge zur Deckung eines Mehrbedarfs und Rahmenvereinbarungen), welche auch untereinander kombiniert werden können.
Sowohl auf Bundesebene wie auch (mit gewissen Einschränkungen) auf kantonaler Ebene kann eine Ausschreibung für einen Auftrag Optionen für Folgeaufträge vorsehen. Durch das Optionsrecht erhält die Vergabestelle das Recht (nicht aber die Pflicht), die Option durch einseitige Willenserklärung auszuüben. Massgebend für das anwendbare Verfahren einer Ausschreibung mit Optionen für Folgeaufträge ist der Gesamtwert (Grund- und Folgeauftrag). Die Eignungskriterien müssen sowohl beim Zuschlag des Grundauftrags (mit dem Optionsrecht) als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen erfüllt sein.
Nach dem Zuschlag kann ein Zusatzauftrag, der nicht als Option ausgeschrieben wurde, nur dann ohne erneute Ausschreibung erteilt werden, wenn dies nach den dafür geltenden Vorschriften im Rahmen einer freihändigen Vergabe zulässig ist. Die Zulässigkeit hängt vom Gegenstand und dem anwendbaren Schwellenwert ab.
Da es sich beim freihändigen Verfahren um eine Ausnahme handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen. Eine freihändige Vergabe von Zusatzaufträgen ist bspw. unter folgenden Umständen möglich:
Eine Variante, die der Vergabestelle ebenfalls eine gewisse Flexibilität einräumt, ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen, wonach einzelne Leistungstranchen in periodischen Abständen beim Anbieter abgerufen und bezogen werden können. Trotz fehlender gesetzlicher Regelung in der Schweiz sind solche Rahmenvereinbarungen in der Praxis vermehrt anzutreffen.
Im Gegensatz zu einer Ausschreibung mit Optionen muss bei Rahmenvereinbarungen im Zeitpunkt des Zuschlags noch keine Bestellung erfolgen. Mit beiden Varianten wird ein ähnliches Ergebnis erzielt. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich des Detaillierungsgrades für die Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen. Diese Unterschiede sind indessen nur graduell. Auch bei Rahmenverträgen muss der Leistungsgegenstand soweit beschrieben werden, dass die essentiellen Charakteristika der Leistungen erkennbar sind und sich einer CPC Referenz-Nr. zuordnen lassen.