Zuschlagskriterien

  1. Allgemein

    Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit und technischer Wert (Art. 21 BöB).

    Die Zuschlagskriterien bzw. allfällige Sub-Zuschlagskriterien sind zum Voraus, jeweils in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bzw. grundsätzlich samt der festgelegten Gewichtung, entweder in der öffentlichen Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zu publizieren. Die Festlegung der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien hängt auch von der Art der Beschaffung ab und liegt (innerhalb eines gewissen Rahmens) im Ermessen der Vergabestelle. Dieses findet seine Grenzen im Willkürverbot.

  2. Zuschlagskriterium Preis

    Als Faustregel gilt: Je einfacher und alltäglicher eine bestimmte Ausschreibung ist, desto mehr Gewicht ist dem Zuschlagskriterium Preis einzuräumen. Bei einfachen bzw. alltäglichen Aufträgen erfordert es nämlich das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass dem Preis als Zuschlagskriterium grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zukommt. Für weitgehend standardisierte Güter kann der Zuschlag auch ausschliesslich nach dem Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Art. 21 Abs. 3 BöB). Umgekehrt ist es zulässig, dem Zuschlagskriterium Preis bei komplexen Ausschreibungen weniger Gewicht zuzumessen, da hier andere Kriterien wie insbesondere die Qualität in den Vordergrund rücken und es eher gerechtfertigt ist, dem Preis ein niedrigeres Gewicht beizumessen. Die Gewichtung darf aber nicht dazu führen, dass der Preis geradezu unbedeutend wird.

    Die untere Grenze für die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis liegt nach der Gerichtspraxis bei 20% (wobei in Spezialfällen auch schon eine Gewichtung von 10% als zulässig erachtet wurde). Eine Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis von um die 50% für nicht-standardisierte Leistungen bewegt sich in der Regel im üblichen und zulässigen Bereich.

    Aus dem Transparenzprinzip folgt, dass die Bewertung der Zuschlagskriterien, welche schliesslich zum Zuschlagsentscheid führt, in einem Evaluationsbericht zu dokumentieren ist.