- Allgemein
Bei der Eignung stellt sich die Frage, ob ein bestimmter Anbieter für die ausgeschriebene Leistungserbringung geeignet ist. Eignungskriterien beziehen sich grundsätzlich auf die Person des Anbieters und sind somit anbieterbezogen.
Um die Eignung zu prüfen stellt die Vergabestelle sog. Eignungskriterien auf und verlangt von den interessierten Anbieter, ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebenen Leistungen nachzuweisen (Art. 9 BöB). Die Eignungskriterien sind mit Blick auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand festzulegen. Die Vergabestelle kann für die Überprüfung der Eignung z.B. folgende Unterlagen verlangen und einsehen (sofern dies für die ausgeschriebene Leistung Sinn ergibt): Handels- und Betreibungsregisterauszug, Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität, Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen, Referenzen, Bilanzen für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung, Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung (weitere Beispiele finden sich in Anhang 3 zur VöB).
Die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise müssen von der Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden.
- Erfüllung der Eignungskriterien
Jedes von der Vergabestelle aufgestellte Eignungskriterium muss vom Anbieter erfüllt werden. Ein Anbieter, der ein Eignungskriterium nicht erfüllt, ist für die ausgeschriebene Leistung nicht geeignet und wird aus dem Verfahren ausgeschlossen (Art. 11 BöB).
- Eignungskriterien im selektiven Verfahren
Im selektiven Verfahren kommt den Eignungskriterien eine spezielle Funktion zu. Mittels der Eignungskriterien selektioniert die Vergabestelle die geeigneten Anbieter. Nur wer geeignet ist, darf ein Angebot einreichen. Die Vergabestelle muss mindestens drei Anbieter zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 VöB). Nach oben kann die Vergabestelle die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Eine solche Beschränkung ist in der Ausschreibung bekannt zu machen. In diesem Zusammenhang kann die Vergabestelle vorsehen, dass die Erfüllung der Eignungskriterien auch qualitativ bewertet und eine allfällige Mehr- bzw. Mindereignung eines Anbieters bei der Auswahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter berücksichtigt wird. Ist die Präselektion hingegen einmal abgeschlossen, darf eine Mehr- bzw. Mindereignung im späteren Verfahren und insbesondere beim Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden.
