Beschwerdeverfahren in den Kantonen

Mit Art. 15 - 19 revIVöB haben die Kantone einen gemeinsamen Mindeststandard für den Rechtsschutz definiert. Dennoch bleiben die kantonalen Regelungen in vielen Punkten sehr unterschiedlich.

Gewisse Vergabegesetze sehen vor, dass der Zuschlag auch bei Vergaben unter den staatvertraglichen Schwellenwerten als anfechtbare Verfügung erfolgt. Ob ein Ausschluss des Rechtsschutzes bei unterschwelligen Verfahren nach Inkrafttreten von Art. 29a BV noch zulässig ist, erscheint fraglich.

Die meisten Kantone sehen ein einstufiges Beschwerdeverfahren vor und bezeichnen das kantonale Verwaltungsgericht als die zuständige Beschwerdeinstanz. Bern kennt ein zweistufiges Verfahren, d.h. dem Verfahren vor Verwaltungsgericht geht ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren voraus.

Als selbständig anfechtbare Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1bis revIVöB gelten: Die Ausschreibung, die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Entscheid betreffend Aufnahme in eine ständige Liste, der Ausschluss eines Anbieters, der Verfahrensabbruch, der Zuschlag sowie dessen Widerruf.

Die Beschwerdelegitimation setzt ein besonderes, schutzwürdiges Interesse voraus. Gewisse kantonale Verwaltungsgerichte verlangen zudem, dass dem Beschwerdeführer eine realistische Chance zukommt, den Zuschlag seinerseits zu erhalten. Die Beschwerde richtet sich gegen die Vergabestelle; weitere am Vergabeverfahren Beteiligte können intervenieren.

Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung, einschliesslich Ermessensüberschreitung, sowie die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Blosse Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Art. 15 Abs. 2 revIVöB sieht eine Beschwerdefrist von zehn Tagen vor. Diese nicht erstreckbare Frist ist äusserst kurz, zumal die Beschwerdeschrift nicht nur die Rechtsbegehren sondern auch deren Begründung beinhalten muss.

Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 17 Abs. 1 revIVöB). Diese kann aber von der Beschwerdeinstanz auf Antrag hin oder von Amtes wegen erteilen werden (siehe Kapitel Aufschiebende Wirkung).

Bei Beschwerdegutheissung entscheidet die Beschwerdeinstanz gewöhnlich die Sache nicht selbst, sondern weist sie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vergabestelle zurück. Ist der Beschaffungsvertrag bereits abgeschlossen, kann sie nur noch die Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügung feststellen (Art. 18 revIVöB). Betreffend Schadenersatz finden regelmässig die allgemeinen Staatshaftungsregeln Anwendung.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kostentragung und Parteientschädigung richtet sich gewöhnlich nach dem Prozessausgang.

Gegen den (letztinstanzlichen) kantonalen Entscheid kann nach Massgabe des BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiär die Verfassungsbeschwerde an das BGer erhoben werden (siehe Kapitel Beschwerde an das Bundesgericht).