Im Vergabeverfahren selbst besteht aus Gründen der Vertraulichkeit der Angebote und zum Schutze des Evaluationsprozesses kein Akteneinsichtsrecht der Anbieter.
Im Beschwerdeverfahren hingegen besteht ein (eingeschränktes) Akteneinsichts-recht. Dabei wird eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteres-sen der anderen Anbieter und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Akten-einsicht vorgenommen.
Die Vergabestelle hat die Submissionsakten der Beschwerdeinstanz vollständig vorzulegen. Jene Aktenstücke, für welche überwiegende Geheimhaltungsgründe bestehen, bleiben von einer Einsicht aber ausgenommen. Insbesondere kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten zu. An-gaben und Unterlagen der Vergabestelle über die Beschwerdepartei selbst sind die-ser hingegen offen zu legen.
Technische Offertauswertungen und Evaluationsberichte sind soweit von der Akten-einsicht auszunehmen, als daraus schützenswerte Angaben über Konkurrenten und deren Angebote ersichtlich werden. Den Geheimhaltungsinteressen kann hier in der Regel durch die Modalitäten der Einsichtsnahme (insb. durch Abdecken gewisser Angaben bzw. Passagen) Rechnung getragen werden.
