Glossar

Begriff Definition
Ausklinkklausel

Das Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG erlaubt es der Schweiz, gewisse Bereiche von der Unterstellung zu befreien, wenn auf dem Markt zwischen den Vergabestellen Wettbewerb herrscht. Das Nichtunterstellungsverfahren ist in der Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.111) geregelt und die nicht mehr unterstellten Sektoren sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

BGBM

Siehe Binnenmarktgesetz

BGer

Siehe Bundesgericht

BGG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110

BilatAbk

Siehe Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG

Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EG

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen am 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, SR 0.172.052.68

Binnenmarktgesetz

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM), SR 943.02

BöB

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1

Bundesgericht

Schweizerisches Bundesgericht

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101

BVGer

Bundesverwaltungsgericht

CPC

Central Product Classification; die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen für die Klassifizierung der Auftragsarten (1)

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EG

Europäische Gemeinschaft

Eignungskriterien

Kriterien, aufgrund derer die Eignung der Anbieter, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, beurteilt wird

Eignungsprüfung

Prüfung der Eignung der Anbieter durch die Vergabestelle

Einladungsverfahren

Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle mindestens drei Anbieter direkt auffordert, ein Angebot einzureichen

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EU-Richtlinien

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134/1 vom 30. April 2004) und Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134/114 vom 30. April 2004)

EVD

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Freihändige Vergabe

Verfahren ohne Ausschreibung, bei dem die Vergabestelle einen Auftrag direkt an einen Anbieter vergibt

GPA

Government Procurement Agreement, GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996, SR 0.632.231.422

Inhouse Vergabe

Bezeichnet die Vergabe durch die Vergabestelle an eine ihrer Dienststellen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Inhouse Vergabe im engeren Sinn) oder an einen von ihr kontrollierten Anbieter mit eigener Rechtspersönlichkeit (Quasi-Inhouse Vergabe)

IVöB

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (frühere SR Nummer: 172.056.4; ist nicht mehr in der SR publiziert)

Kartellgesetz

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251

KG

Siehe Kartellgesetz

Offenes Verfahren

Verfahren, bei dem der Beschaffungsgegenstand öffentlich ausgeschrieben wird und alle interessierten Anbieter ein Angebot einreichen dürfen

Öffentliche Beschaffung

Eine öffentliche Beschaffung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Vergabestelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auf dem Mark als Nachfragerin von Sachen oder Dienstleistungen auftritt und im Gegenzug dafür ein Entgelt leistet (vgl. BGE 125 I 209).

PPP

Siehe Public Private Partnership

Public Private Partnership (PPP)

Spezifische Kooperationsformen zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft. Charakteristisch für PPP ist die langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors.

Revision des BöB

Die im Mai 2008 eröffnete Vernehmlassung zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen stiess zum Teil auf heftigen Widerstand. Der Bundesrat hat daraufhin im Sommer 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen rasch auf Verordnungsebene umzusetzen und die Totalrevision des Gesetzes erst danach – jedoch ohne nationale Teilvereinheitlichung – fortzusetzen.

revIVöB

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (frühere SR Nummer: 172.056.5; ist nicht mehr in der SR publiziert)

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

Sektorunternehmen

Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter beherrschendem Einfluss des Bundes stehen oder privatrechtliche Organisationen, die mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten (z.B. Konzessionen) ausgestattet sind mit Bezug auf die jeweiligen Tätigkeiten ihres Kernbereichs (insbesondere im Bereich Infrastruktur, Telekom sowie Versorgung mit Verkehrsdienstleistungen, Wasser und Elektrizität), vgl. im Detail Art. 2a VöB.

Selektives Verfahren

Verfahren, bei dem der Einladung zur Offertstellung ein Präselektionsverfahren vorgelagert ist, in welchem von den interessierten Anbietern Anträge auf Teilnahme gestellt werden und in welchem die Eignung dieser Anbieter in einem eigenen formellen Verfahrensschritt überprüft wird. Nur die selektionierten Anbieter werden im Anschluss an das Präselektionverfahren zur Offertstellung eingeladen.

SHAB

Schweizerisches Handelsamtsblatt (siehe Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006, SR 221.415); www.shab.ch

Sonderziehungsrecht

Künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

Submissionskartell

Ein Submissionskartell liegt vor, wenn konkurrenzierende Anbieter sich bezüglich Preise, Mengen, Gebiete und/oder Kunden absprechen oder abstimmen.

SZR

Siehe Sonderziehungsrecht

Übrige Beschaffungen

Bezeichnet die Beschaffungen nach dem 3. Kapitel VöB

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VöB

Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.11

Vorbefassung

Mitwirkung eines Anbieters an der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens

VRöB

Mustervorlage für Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001

VwVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-tungsverfahren, SR 172.021

WEKO

Wettbewerbskommission

Zuschlag

Ermächtigung an die Vergabestelle, mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen

Zuschlagsempfänger

Der Anbieter, dem der Zuschlag erteilt wird

Zuschlagskriterien

Kriterien, aufgrund derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird