Damit eine öffentliche Beschaffung vorliegt, die in den Anwendungsbereich des Beschaffungsrechts fällt, müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Vergabestelle untersteht dem subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
- Die beschaffte Leistung fällt in den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts.
- Der betreffende Tätigkeitsbereich der Vergabestelle ist nicht „ausgeklinkt“.
- Der Wert des Beschaffungsvertrags erreicht oder übersteigt die anwendbaren Schwellenwerte.
