subjektiver Anwendungsbereich: Vergabestellen

  1. Staatsvertragsrechtliche Ebene

    Dem GPA unterstehen öffentliche Beschaffungen von Vergabestellen der Mitgliedstaaten (Art. I GPA). Anhang I GPA bezeichnet als Vergabestellen:

    • Einheiten der zentralen Bundesverwaltung (Annex 1) und der Kantonsverwaltungen (Annex 2), Gemeinden, andere Gebiets- und Personalkörperschaften, Anstalten und andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger („pouvoirs publics“).
    • Öffentliche Unternehmen („entreprises publiques“). Dies sind öffentlich- / privatrechtliche Organisationen unter bestimmendem Einfluss der öffentlichen Hand, die in der Wasser- und Energieversorgung sowie in Bereichen der Verkehrsversorgung tätig sind (Annex 3 GPA Art. 2a Abs. 1 VöB).

    Art. 3 BilatAbk unterstellt dem Beschaffungsrecht weitere sektorspezifische Vergabestellen (Anbieter von Telekom-, Schienenverkehrs- und Energieversorgungsdienstleistungen sowie anderer öffentlicher Dienstleistungen). Im Verhältnis zur EG unterstellt Art. 2 BilatAbk auch kommunale Vergabestellen den Regeln des GPA.

  2. Bundesebene

    Art. 2 BöB erfasst Vergabestellen der allgemeinen Bundesverwaltung. Die VöB bezeichnet im Staatsvertragsrahmen weitere Vergabestellen (Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben v.a. in den Bereichen Infrastruktur, Telekom sowie Versorgung mit Verkehrsdienstleistungen, Wasser und Elektrizität erfüllen). Diese Sektorunternehmen sind Vergabestellen, wenn sie entweder vom Bund beherrscht werden (Art. 2a Abs. 1 lit. a VöB) oder vom zuständigen Gemeinwesen mit ausschliesslichen, besonderen Rechten (z.B. Konzessionen) ausgestattet wurden (Art. 2a Abs. 1 lit. b VöB). Einheiten nach Art. 2a Abs. 1 VöB sind nur für die jeweiligen Tätigkeiten ihres Kernbereichs unterstellt (Art. 2a Abs. 2 VöB). Im Einzelfall ist danach zu fragen, ob die konkrete Beschaffung der öffentlichen Aufgabe dient, welche die Vergabestelle erfüllt. Art. 3 und Anhänge II B, III B, IV B BilatAbk sowie Annex 3 GPA sind dabei zu beachten. Mit der im Januar 2010 in Kraft getretenen Revision der VöB wurde der Anwendungsbereich des 3. Kapitels der VöB (sog. "übrige Beschaffungen") auf alle Verwaltungseinheiten gemäss Art. 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung und sämtliche Behörden ausgeweitet.

  3. Kantonale Ebene

    Die Kantone setzen die staatsvertraglichen Verpflichtungen auf kantonaler und kommunaler Ebene um. Art. 8 revIVöB bezeichnet kantonale und kommunale Vergabestellen.

    Art. 8 Abs. 2 revIVöB unterstellt ausserhalb des Staatsvertragsbereichs weitere Vergabestellen dem Beschaffungsrecht. Alle Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben sollen ihre Beschaffungen nach kantonalem Recht ausschreiben, auch wenn diese Tätigkeiten nicht staatsvertraglich erfasst werden (Art. 8 Abs. 2 revIVöB).

    Links zu kantonalen Beschaffungsrechtserlassen finden Sie hier.